Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulzulassungsgesetz NW 1993

HZG NW 1993

§ 8

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HZG%20NW%201993/8#abs-1 (1) Werden in einem Studiengang an einer Hochschule Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt, so werden die verfügbaren Studienplätze von der Hochschule an Studienbewerber vergeben, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HZG%20NW%201993/8#abs-2 (2) Ist eine Auswahl unter den Bewerbern, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, erforderlich, so kann bestimmt werden, daß die Studienplätze in folgender Rangfolge vergeben werden:

1. anBewerber, die in dem Studiengang in niedrigeren Fachsemestern eingeschrieben oder vor dem Beginn von Nachrückverfahren zugelassen sind, sowie an Absolventen von staatlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtungen, die neue Übergänge in den Hochschulbereich erproben;

2. an Bewerber, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 66 WissHG, § 45 FHG oder § 36 Abs. 1 KunstHG an der Hochschule in dem entsprechenden Studiengang und Studienabschnitt zum Studium zugelassen sind;

3. an Bewerber, die für diesen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Staatsvertrages endgültig eingeschrieben sind oder waren;

4. an sonstige Bewerber.

§ 7 § 9